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  Ein- & Ausgrenzungen

 

Gesetz ...

Artikel 13e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) erlaubt es den kantonalen Behörden, gegen AusländerInnen ohne gültige Aufenthalts- o. Niederlassungsbewilligung eine Ein- resp. Ausgrenzungsverfügung zu erlassen, d.h. ein bestimmter Rayon darf von den Betroffenen nicht verlassen (Eingrenzung) oder betreten (Ausgrenzung) werden.

Der Gesetzgeber erachtet diese Massnahmen als relativ milde Sanktion gegen «Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung». Das Gesetz enthält jedoch weder detaillierte Angaben zu den Rechtfertigungsgründen, noch zur Dauer einer Ein- bzw. Ausgrenzung, noch zur Festlegung der Rayons. Klar gestellt wird lediglich, dass mit diesen Zwangsmassnahmen das medial breit ausgeschlachtete Phänomen der «schwarzen Kügelidealer» bekämpft werden soll.

 

... und Empfehlungen

Wie solche Rayons definiert werden sollen wird in den «Erläuterungen und Empfehlungen zur Anwendung der Ein- und Ausgrenzung» (BFA / BFF) relativ ausführlich beschrieben. Hinsichtlich der Dauer der Massnahme wird nur gerade darauf verwiesen, dass sie «unbefristet» sein kann, der entsprechende Eintrag im Zentralcomputer (RIPOL) jedoch nach einem Jahr überprüft werden sollte.

Immerhin werden die Kantone gemahnt, dass die Festlegung von Rayongrösse und Massnahme-Dauer im Rahmen der «Verhältnismässigkeit» erfolgen soll.

Die Festlegung von Kriterien, wann und warum jemand die «öffentliche Sicherheit und Ordnung stört», bleibt den Kantonen und letztendlich den Gerichten überlassen.

 

Bundesgericht

Das Bundesgericht stellte diesbezüglich wiederholt fest, dass es sich um eine «niederschwellige» Massnahme handle. Zur Verfügung einer Ein-, bzw. Ausgrenzung sei es nicht notwendig, dass eine Straftat tatsächlich bewiesen werden könne; es reiche aus, wenn «konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht» bestünden.

Anhaltspunkte können gemäss Rechtsprechung u.a. sein:

  • Zielloses Herumlaufen im Umkreis von Drogenszenen.
  • Kontakte mit Drogen Konsumierenden.
  • auf dem Handy gespeicherte Nummern bekannter Dealer.
  • das Mitführen von Bargeld in kleinen Scheinen.
  • Belastende Aussagen.

 

Anwendung in Basel (Jan. 2000 - Apr. 2004)

Wer die Legitimität eines Gesetzes bejaht, mit welchem das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit schon auf blossen Verdacht hin eingeschränkt werden kann, sollte wenigstens äusserste Sorgfalt walten lassen, wenn es darum geht, einen Verdacht zu konkretisieren. So basieren die erwähnten Bundesgerichts-Urteile auf dem Zusammentreffen mehrerer Verdachtsgründe.

Basel-Stadt geht hier einen Schritt weiter und spricht gleich einmal einen Generalverdacht gegen eine ganze Bevölkerungsgruppe aus: wenn sich junge, schwarze Asyl Suchende in Quartieren aufhalten, in welchen sich auch Drogen Konsumierende bewegen, reicht dies den Behörden bereits aus, um einen «begründeten Verdacht» zu konstruieren. Dass es sich hierbei um genau diejenigen Basler Quartiere handelt, in welchen überdurchschnittlich viele Asyl Suchende untergebracht sind, ist ein unbedeutendes Detail...

 
 

Ausgrenzungen

Offizielle Statistiken sucht man vergebens, Doch dann und wann gelangt das Polizeidepartement mit «Erfolgsmeldungen» an die Öffentlichkeit. So ist z.B. der Medienmitteilung «Basel hat keinen Platz für dealende Asylbewerber» vom 28.01.04 zu entnehmen, dass praktisch alle Asyl suchenden und nicht dem Kanton Basel-Stadt zugewiesenen Afrikaner, welche in «einschlägigen» Quartieren kontrolliert wurden, eine Ausgrenzungsverfügung erhielten:

«Die Kantonspolizei Basel-Stadt hat in den letzten neun Monaten des vergangenen Jahres im Rahmen einer speziellen Aktion rund 970 Personenkontrollen bei sich im Drogenmilieu aufhaltenden Schwarzafrikanern durchgeführt. Sie betrafen 479 verschiedene Personen. Davon waren 44 als Asylbewerber dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen; alle anderen 435 kamen aus einem anderen Kanton. 131 Personen wurden festgenommen, und gegen die restlichen Auswärtigen eine Ausgrenzung verfügt. 107 Schwarzafrikaner hielten sich trotz verfügter Ausgrenzung wiederholt in Basel auf und wurden teils bis zu neunmal aufgegriffen. Alle Verstösse wurden an das Strafgericht verzeigt.»

 

(Anzumerken ist, dass die Basler Polizei den Begriff «Drogenmilieu» sehr weit zu fassen scheint: bei den Fällen, welche augenauf zugetragen wurden, fanden die Kontrollen in Wohn- und/oder Durchgangsstrassen, sowie an allgemeinen Treffpunkten junger Leute statt ...)

 
 

Auf Grund der in verschiedenen Medienmitteilungen publizierten Zahlen kann von einer starken Zunahme der Anwendung des Artikels 13e ANAG ausgegangen werden.

 
Zur Graphik: Da die veröffentlichten Summen unterschiedliche Zeiträume abdecken, erfolgt die Darstellung in Ausgrenzungen/Tag
 
 

(NB.: In der Praxis hat dieses Vorgehen jedoch den tatsächlich stattfindenden Kokain-Strassenhandel durch junge Schwarze in keinster Weise verringert. Dafür aber sind die Chancen auf Gewährung von Asyl für die unbescholtene Mehrheit der Kontrollierten drastisch gesunken).

 

Eingrenzungen

In der Medienmitteilung vom 28.01.04 empfiehlt das Polizeidepartement Basel-Stadt den anderen Kantonen, vermehrt Eingrenzungen zu verfügen.

Zahlen darüber, wie dies gehandhabt wird, sind schwer zu finden. Immerhin ist bekannt, dass Basel-Stadt in den ersten vier Monaten des Jahres 2004 total 15 Eingrenzungen ausgesprochen hat (sowie 154 Ausgrenzungen) [Medienmitteilung vom 2.6.04].

Wie die Eingrenzung in qualitativer Hinsicht aussieht, kann in der Medienmitteilung vom 2.06.04 nachgelesen werden:

«Den Betroffenen wird untersagt, ein bestimmtes Gebiet wie beispielsweise die Bundesempfangsstelle für Asylsuchende Bässlergut zu verlassen, ...»

Das bedeutet nichts anderes als Hausarrest für die Betroffenen.

Es scheint, als hätten die kantonalen Behörden die Empfehlungen der zuständigen Bundesämter nicht gelesen. Dort wird ausdrücklich festgehalten:

«Die Eingrenzung etwa auf ein bestimmtes Kollektivzentrum wäre hingegen unzulässig, da dies bereits einem Freiheitsentzug gleichkäme.»

 
 

Quellen:

Bundesamt für Ausländerfragen / Bundesamt für Flüchtlinge

  • 31. Januar 1995, Asyl 41.1, Kreisschreiben vom 31.01.1995
    «Die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht»

Bundesgerichtsurteile

  • 2A.202/2004 Urteil vom 6. April 2004
  • 2A.354/2004 Urteil vom 23. Juni 2004

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