Communiqué der St. Galler Regierung vom 3.04.2003
Asylbewerber starb an Lungenentzündung

Der Tod eines Asylbewerbers aus Nigeria im Zentrum für Asylsuchende in Oberbüren hat zu verschiedenen Spekulationen und Vorwürfen an die Adresse der für die Betreuung der Asylsuchenden zuständigen Dienststellen geführt. Die Untersuchungen ergaben als Todesursache eine Lungenentzündung. In der Antwort auf einen Vorstoss aus dem Kantonsrat weist die Regierung mit Entschiedenheit alle Vorverurteilungen und Vorwürfe zurück.

Am 12. Februar 2003 starb im Zentrum für Asylsuchende Thurhof in Oberbüren ein Asylbewerber aus Nigeria. In einer Interpellation aus der Mitte des Kantonsrates waren verschiedene Fragen zum Sachverhalt sowie zum Untersuchungsverfahren und im Hinblick auf künftige Massnahmen gestellt worden.

Untersuchung ist noch im Gang

Dazu stellt die Regierung fest, dass wie bei anderen Todesfällen in Zentren die Vorgänge rund um das tragische Ereignis sowohl innerhalb des zuständigen Amtes für Soziales wie auch im Rahmen eines untersuchungsrichterlichen Verfahrens abgeklärt werden. Im vorliegenden Fall seien die Sachverhaltsabklärungen und das untersuchungsrichterliche Verfahren noch im Gang, weshalb eine abschliessende Beurteilung noch nicht möglich ist.

Nicht an Drogen gestorben

Sachverhaltsabklärungen laufen noch In einer ersten Information wurde der Tod mit Drogen in Zusammenhang gebracht. Das entsprach dem damaligen Wissensstand des Instituts für Rechtsmedizin. Mit den weiteren Abklärungen stellte sich jedoch eine andere Todesursache heraus. Der Asylsuchende verstarb an einer virusbedingten Lungenentzündung, die nicht mit SARS im Zusammenhang steht. Ob und wie weit in Bezug auf die Hilfeleistung vor Ort und die Einlieferung in das Spital der Krankheitszustand des Asylsuchenden ungenügend eingeschätzt wurde, so dass ein situations- und zeitgerechtes Handeln unterblieb, lässt sich erst auf der Basis der laufenden Sachverhaltsabklärungen eruieren. Das zuständige Departement wird die Öffentlichkeit darüber informieren, sobald gefestigte Erkenntnisse vorliegen. Dabei wird auch dem Persönlichkeitsschutz des Asylsuchenden Rechnung getragen werden müssen.

Kein unmittelbarer Handlungsbedarf

Die Sachverhaltsabklärungen laufen sowohl verwaltungsintern als auch auf der untersuchungsrichterlichen Ebene. Sobald die Untersuchungsergebnisse vorliegen, wird in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden zu entscheiden sein, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die heute übliche medizinische Betreuung verändert werden muss. Derzeit besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf im Sinn von Sofortmassnahmen.

Verwerfliche Unterstellung / Vorverurteilungen zurückgewiesen

Die Regierung, das zuständige Departement sowie das involvierte Amt und die Zentrenleitung haben alles Interesse an der Klärung der Vorgänge rund um den Todesfall. Nachdem in der Öffentlichkeit sowie in Eingaben an die zuständigen Dienststellen Vorverurteilungen vorgenommen und unter den Bewohnerinnen und Bewohnern von Zentren für Asylsuchende Ängste geschürt worden sind, sah sich die Regierung veranlasst, bereits vor Abschluss der Untersuchungen Stellung zu nehmen. Sie weist alle Vorwürfe, wonach die für die Betreuung des Verstorbenen verantwortlichen Personen unzureichend gehandelt hätten, mit Entschiedenheit zurück. Die Unterstellung, dass sie aus rassistisch motivierten Beweggründen fahrlässig gehandelt hätten, bezeichnet die Regierung als verwerflich.