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  Dein Freund und Helfer ....
Im Polizeigriff in die Psychiatrische Klinik
Jan. 2001
 


Nachdem eine Schweizerin mittleren Alters ihrem Ex-Freund gegenüber Suizidabsichten geäussert hatte, bekam sie nachts um ein Uhr unangemeldeten Besuch einer Polizeistreife. Der ebenfalls avisierte Amtsarzt verfügte die Einweisung in die Psychiatrische Klinik Basel (PUK). Was dann geschah, zeugt nicht gerade von Fingerspitzengefühl der beteiligten Amtspersonen: Da sich die Frau der Zwangsüberführung widersetzte, wurde sie im Polizeigriff zum Sanitätsauto geführt, im Würgegriff hineinverfrachtet und auf die Bahre gepresst. Wegen defekter Riemen der Bahre sorgten die 4 mitfahrenden Männer (Polizei/Sanität) für einen «sicheren» Transport, indem die Frau mit Handschellen angekettet, sowie an Hals, Kopf und Füssen festgehalten wurde. Die endgültige Arretierung auf der Trage besorgte ein Polizist, der sein Knie auf den Bauch der Frau presste. Dies ist umso bedenklicher, als dass sie wenige Tage zuvor am Bauch operiert worden war (und dies dem Beamten auch mitteilte).

 
 

In der PUK wurde sie anderntags nach kurzem Gespräch mit einem Arzt wieder entlassen - ohne Untersuchung. Fazit: Schürfungen, blaue Flecken, ein zerrissenes Armband und ein kaputter Schuh, sowie chronische Kopf- und Nackenschmerzen, derentwegen sie noch monatelang physiotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen musste.

Die Frau wandte sich an die Ombudsstelle der Polizei, welche sich auf den Standpunkt stellte, dass die «Ruhigstellung» im Sanitätsauto nur zu ihrer Sicherheit erfolgt sei und «die Grenzen der Verhältnismässigkeit nicht überschritten» worden seien. Ausserdem solle sie bedenken, dass ihr das amtliche Eingreifen vielleicht sogar das Leben gerettet habe.
Eine ähnliche Antwort kam vom Sanitätsdepartement: Aufgrund ihrer Gegenwehr hätten die Beteiligten entsprechend den Vorschriften («Schutz des Patienten» / «Verkehrssicherheit») gehandelt. Als Letzter äusserte sich schliesslich der zuständige Regierungsrat zum Fall: Die Beamten seien nur ihrer Pflicht nachgekommen und hätten dadurch womöglich «Schlimmeres» verhindert. Ausserdem wünsche er gute Besserung und ein gutes Jahr ...

Dass es Situationen geben kann, in welchen Menschen vor sich selbst geschützt werden müssen, bestreitet niemand. Wohl aber, dass die hier angewendete Brutalität «verhältnismässig» gewesen sein soll.

Eine Klage gegen die Beteiligten dürfte mangels Zeugen kaum Erfolg versprechend sein.


 
 
 
Polizeigesetz BS, § 7
Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit.
2 Stehen zur Erreichung eines polizeilichen Zwecks mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung, muss diejenige gewählt werden, welche die Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet.