Alles was recht ist ...
Körperliche Durchsuchungen
Schikanöse und demütigende Machtspielchen
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Das Rechtsverständnis des "Normalbürgers" geht im Allgemeinen davon aus, dass polizeiliche Körperdurchsuchungen in jedem Fall auf einer sauberen Rechtsgrundlage erfolgen, dass sie (insbes. die Inspizierung der Körperöffnungen) immer von einem Arzt / einer Aerztin vorgenommen werden und dass der Vorgang in den Polizeiprotokollen rapportiert wird. |
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Dem ist nun leider nicht so .. Theorie ... Es liegt sicherlich nicht im Sinn der Gesetzgebung, dass körperliche Untersuchungen leichtfertig und willkürlich erfolgen sollten. Die Basler Strafprozessordnung stellt denn auch die "Erforderlichkeit" diese Eingriffs in den Vordergrund. Die Durchsuchung von Kleidern setzt die Wahrscheinlichkeit des Auffindens von Beweismaterial oder die Festnahme voraus. Die Frage, wer untersuchen darf, bleibt weitgehend offen;- die Strafprozessordnung schreibt lediglich vor, dass die körperliche Untersuchung durch eine Person gleichen Geschlechts erfolgen muss (StPO § 77, Abs.3). Dies gilt auch für die Durchsuchung von Kleidern (StPO § 78, Abs.2).
Keine Vorschriften zur körperlichen Untersuchung sind im Polizeigesetz zu finden, wohl aber eine Relativierung der Gleichgeschlechtlichkeit bei der Durchsuchung von Kleidern (PolG § 45, Abs.2). Etwas besser gestellt sind Gefangene: die Gefängnisverordnung schreibt explizit vor, dass intime Leibesvisitationen nur von medizinisch geschultem Personal (was auch immer das sein mag) vorgenommen werden dürfen (GefV § 8, Abs3) |
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In den meisten Fällen ist eine Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht gegeben, sei es, dass die Art der zur Last gelegten Straftat keine Notwendigkeit einer solchen Zwangsmassnahme rechtfertigt und/oder eine Inhaftierung der Betroffenen (Einschmuggeln von BetM) gar nicht zur Debatte steht. Die Frage sei erlaubt, warum die Polizei "zur Feststellung der Identität auf den Posten verbrachte" Asyl Suchende die Unterwäsche ausziehen lässt, was sie im Hintern eines beim "wilden Plakatkleben Erwischten" zu finden hofft oder nach welch subversiven Gerätschaften sie in der Scheide einer Demonstrantin fahndet ... Der Verdacht, dass solche Untersuchungen oft zu leichtfertig erfolgen und primär als "Disziplinierungsmassnahme", bzw. als bewusste Schikane und Demütigung der Betroffenen eingesetzt werden, ist nicht von der Hand zu weisen, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Hauptklientel solcher Behandlung vornehmlich aus Randgruppenangehörigen besteht, gegen die oft nicht einmal ein konkreter Tatverdacht vorliegt (lakonische Begründung der Mitnahme: "Kontrolle") oder gegen die nur allgemeine Verdachtsmomente auf eine geringfügige Übertretung vorgebracht werden ("als Drogenkonsument bekannt"). Wenn weder strafrechtlich noch sicherheitspolitisch relevante Umstände eine Intimdurchsuchung rechtfertigen und wenn man den beteiligten BeamtInnen zugute hält, dass ihnen die Durchsuchungspraxis auch keinen Lustgewinn verschafft, dann muss man sich wirklich fragen, woher dieser leichtfertige Umgang mit dem Eingriff in die Intimsphäre rührt. |
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Was die Kleiderdurchsuchung durch gleichgeschlechtliche BeamtInnen betrifft, so scheinen die entsprechenden Vorschriften weder bei der Polizei, noch bei den Betroffenen bekannt zu sein (oder "es" erträgt prinzipiell "keinen Aufschub" [PolG §45 Abs.2]) Wie weit solche Untersuchungen in die Polizeiprotokolle Einzug halten, ist fraglich. In der Mehrzahl der uns bekannten Fälle wussten die Betroffenen nichts von einem Protokoll (es handelte sich schliesslich "nur" um eine "normale Kontrolle") oder aber es wurde nur eine standardisierte Befragung (Drogenkonsum seit wann? was? wie viel? Bezug von wem?) rapportiert. Menschenwürde? Schamgefühl? Intimsphäre? Die Basel-städtische Gesetzgebung klammert die Empfindungswelt der Betroffenen aus. Anders hier z.B. die entsprechenden Vorschriften des Kantons Basel-Land:
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Auch die landschaftliche Strafprozessordnung schreibt Achtung des Schamgefühls vor:
Aus diesem doch deutlich restriktiveren Gesetzestext schliessen zu wollen, dass im Land-Halbkanton "alles besser" sei, wäre ein Trugschluss. augenauf sind auch hier haarsträubende Fälle bekannt, bei denen weder die Voraussetzungen für Intimkontrollen gegeben waren noch die entsprechenden Vorschriften auch nur ansatzweise befolgt wurden. |
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