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Informationsblatt zu Ihren Rechten
in Ausschaffungs- oder Vorbereitungshaft

   Ihre Rechte in Ausschaffungshaft
Ihre Rechte im Gefängnis
Ihre Rechte im Asylverfahren
Hier finden Sie Hilfe

Mit diesem Blatt möchte "augenauf Basel" Sie über Ihre Rechte informieren und Ihnen Adressen bekannt geben, bei denen Sie Hilfe finden können.
"augenauf Basel" ist eine nichtstaatliche, unabhängige Organisation.

Seitenanfang Ihre Rechte in Ausschaffungshaft

Mit der Ausschaffungshaft will der Schweizer Staat verhindern, dass Sie untertauchen. Er will damit sicherstellen, dass er Sie in Ihr Heimatland zurückschaffen kann. Sie sind also nicht inhaftiert, weil Sie etwas Kriminelles getan haben.

Haftdauer

Die Ausschaffungshaft ist insgesamt auf neun Monate limitiert. Sie besteht aus der "Vorbereitungshaft" und der eigentlichen "Ausschaffungshaft". Können Sie aus irgendeinem Grund die Schweiz in diesen neun Monaten nicht verlassen, müssen Sie freigelassen werden.
Vorbereitungshaft wird angeordnet, um das Wegweisungsverfahren durchzuführen. Sie darf nicht länger als drei Monate dauern.
In Ausschaffungshaft werden Sie genommen, wenn der Entscheid zur Ausschaffung bereits gefallen ist. Sie kann bis auf maximal neun Monate verlängert werden. Dazwischen gibt es immer wieder Termine vor dem Haftrichter (Haftüberprüfungstermine). Dabei wird geprüft, ob Sie noch in Ausschaffungshaft bleiben müssen oder ob Sie freigelassen werden.

Haftüberprüfung

Spätestens 96 Stunden nach Ihrer Verhaftung muss ein Richter prüfen, ob Sie rechtmässig inhaftiert sind. Dazu gibt es eine mündliche Verhandlung. Sie selbst werden anwesend sein und auch ein Vertreter der Fremdenpolizei. Für diese Verhandlung können Sie Unterstützung durch einen Anwalt fordern. Meist müssen Sie die Kosten selber übernehmen.

Beschwerde gegen den Haftrichterentscheid

Sie können innert dreissig Tagen schriftlich und mit begründeten Einwänden gegen den Haftrichterentscheid Beschwerde einlegen.
Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Einen Monat nach der Überprüfung durch den Haftrichter können Sie ein erstes Haftentlassungsgesuch (Anfrage, freigelassen zu werden) einreichen.
Adresse: Appellationsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Nach drei Monaten wird automatisch überprüft, ob die Haft verlängert oder aufgehoben wird. Bei dieser Verhandlung haben Sie Anrecht auf eine Rechtsvertretung (Anwalt etc.) Weitere Haftentlassungsgesuche können Sie nach dem fünften und nach dem siebten Monat einreichen.

Rechtsvertretung

Sie haben das Recht, von einem Anwalt oder einer anderen Person vertreten zu werden. Dazu müssen Sie den Behörden mitteilen, von wem (Name, Adresse) Sie vertreten werden möchten. Eventuell müssen Sie die Kosten selber übernehmen.

Seitenanfang Ihre Rechte im Gefängnis

In der Regel dürfen Sie nicht von den anderen Mitgefangenen isoliert werden. Das heisst, Sie müssen die Möglichkeit haben, sich in Gemeinschaftsräumen aufzuhalten.

Besuch: Normalerweise brauchen Besuche keine Bewilligung.
Spaziergang: Sie haben das Recht, jeden Tag mindestens eine Stunde im Hof spazieren zu gehen.
Beschäftigung: Wenn Sie es wünschen, müssen Ihnen bei längerer Haft Beschäftigung oder Aktivitäten ermöglicht werden.
Briefe: Die Kontrolle der Briefe ist verboten.
Telefon: Sie dürfen privat und grundsätzlich ohne Aufsicht auf eigene Kosten telefonieren.
Zeitschriften, Bücher etc.: Sie dürfen sich Zeitschriften, Bücher etc. von Buchhandlungen und Freunden schicken lassen.
Sie haben Anrecht auf die Benutzung der Bibliothek.
Arzt: Sie haben ein Recht auf medizinische Betreuung. Wenn Sie sich verletzt haben oder krank fühlen, wenden Sie sich an die Betreuung und verlangen Sie einen Arzt.

Seitenanfang Ihre Rechte im Asylverfahren

Sie haben auch in Ausschaffungshaft das Recht, einen Asylantrag zu stellen.

Nichteintretensentscheid

Wenn Ihr Gesuch vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nicht behandelt wird, spricht man von einem Nichteintretensentscheid. Dagegen können Sie innert 30 Tagen Beschwerde einreichen.
Adresse: Schweizerische Asylrekurskommission ARK, Webergutstrasse 5, 3003 Bern-Zollikofen.
Achtung: Die Beschwerde stoppt die Ausschaffung nicht automatisch. Sie müssen innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe des Entscheides bei der ARK den Antrag auf aufschiebende Wirkung Ihrer Beschwerde stellen.

Negativer Entscheid zum Asylgesuch

Ihr Gesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) geprüft und abgelehnt. Gegen diesen Entscheid können Sie innert 30 Tagen Beschwerde einreichen.
Adresse: Schweizerische Asylrekurskommission ARK, Webergutstrasse 5, 3003 Bern-Zollikofen.
Bis zum Entscheid über Ihre Beschwerde dürfen Sie nicht ausgeschafft werden.

Neue Beweise

Wenn Sie nach der Ablehnung des Asylgesuchs durch das BFF neue Beweise für Ihre Gefährdung im Heimatland erhalten, können Sie innert 30 Tagen nach diesem Entscheid Beschwerde einreichen.
Adresse: Schweizerische Asylrekurskommission ARK, Webergutstrasse 5, 3003 Bern-Zollikofen.

Wenn Sie erst nach Ablauf dieser Frist neue Beweise vorlegen können, haben Sie die Möglichkeit, ein Wiedererwägungsgesuch (Antrag, alles neu zu prüfen) zu stellen.
Adresse: Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Achtung: Ein Wiedererwägungsgesuch kann die Ausschaffung nur stoppen, wenn Sie die aufschiebende Wirkung ausdrücklich verlangen.

Wenn das BFF das Wiedererwägungsgesuch ablehnt, können Sie dagegen innert 30 Tagen Beschwerde einreichen.
Adresse: Schweizerische Asylrekurskommission ARK, Webergutstrasse 5, 3003 Bern-Zollikofen.
Achtung: Die Beschwerde kann die Ausschaffung nur stoppen, wenn Sie auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen.

Seitenanfang Hier finden Sie Hilfe

Folgende nichtstaatliche Organisationen können Sie bei Problemen unterstützen und beraten:

Themen rund um Asyl

BAS, Beratungsstelle für Asylsuchende
Schützenmattstrasse 16a, Postfach, 4003 Basel
Tel. 061/ 264 94 24 (Montag bis Donnerstag zu Bürozeiten)
Fax 061/264 94 29

Die BAS bietet Beratung in allen Fragen zum Asylverfahren. Mandatsübernahme in asylrelevanten Fällen, Rechtshilfe im Bereich Zwangsmassnahmen nur in asylrelevanten Fällen.

Rechtsvertretung allgemein

Pikett Strafverteidigung
Unter Tel. 061 272 02 02 wird Ihnen zu den üblichen Bürozeiten eine Anwältin oder ein Anwalt vermittelt. Für das Honorar müssen Sie in den meisten Fällen selber aufkommen.

Probleme mit der Polizei, dem Gefängnispersonal, den Behörden

augenauf Basel
Postfach, 4005 Basel
Tel. 061/ 681 55 22
(Der Telefonbeantworter wird täglich abgehört. Das Telefon ist am Donnerstag von 18.00 bis 20.00 besetzt)
augenauf Basel berät Sie bei Übergriffen und Diskriminierung von Polizei, Securitas, Gefängnispersonal, Behörden.

Seelsorgerische Anliegen

Franziska Bangerter Lindt
ökumenische Gefängnisseelsorgerin

Wenden Sie sich an die Gefängnisleitung. Diese kann Ihnen mitteilen, wie Frau Bangerter Lindt erreichbar ist.

Wenn Sie Besuch wünschen, geben Sie bitte an, welche Sprachen Sie sprechen!

© augenauf Basel 10/2000 / letzte Änderung: 10.02.2003