Ablehnung des zweiten Revisionsgesuches vom 22. 4. 2008

Mit Entscheid vom 22. April 2008 lehnt das Bundesgericht erneut die Revision des Auslieferungsentscheides ab. Einerseits wird die Ablehnung formell begründet. Alle neuen Tatsachen seien eigentlich schon zu Beginn bekannt gewesen, oder hätten schon damals festgestellt werden können. Das Argument, dass Eşiyok kein Geld hat, selbst solche Übersetzungen zu bezahlen, wird dabei schlicht ignoriert, wie auch die Tatsache, dass das Bundesamt für Justiz alle gemachten Anträge, weitere Beweismittel beizuziehen, kommentarlos ablehnte. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht übernommen.
Aber nicht nur aus formellen Gründen, lehnt das Bundesgericht eine Revision ab:
"Darüber hinaus wären die vom Gesuchsteller erhobenen Beanstandungen (auch materiell) nicht als erhebliche in den Akten liegende Tatsachen einzustufen, welche das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte. Der beterffende Revisionsgrund ist nicht erfüllt, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie der Gesuchsteller dies wünscht bzw. im REchtshilfeverfahren beantragt hat. Ebenso wenig besteht Anlass zur Aufhebung des Urteils, wenn das Bundesgericht Umstände, die sich aus den Akten ergaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte, weil sie gar nicht entscheiderheblich waren."
 
Auf gut Deutsch heisst das: Das Bundesgericht wusste schon, dass es in den Akten widersprüchliche Tatzeitpunkte gab, verschiedene Verfahrensnummern und unvollständige Akten. Auch dass diese Mängel in der von der Türkei gelieferten deutschen Übersetzung ausgelassen wurde, obwohl die Korrektheit der Übersetzung garantiert wurde, war dem Bundesgericht schon im ersten Entscheid bekannt. Aber im Fall Eşiyok gilt eben nicht, was sonst normal wäre. Trotz klar politischem Hintergrund der Verfolgung scheint das Bundesgericht, wie auch das Bundesamt für Justiz sich selbst von der Sorgfaltspflicht befreit zu haben.