Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs vom 2. 8. 2007

Das Gesuch um Haftentlassung wurde doppelt begründet. Zum einen mit dem Revisionsgesuch ans Bundesgericht, das für das BJ irrelevant scheint. Zum andern mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren, mit dem dieses Verfahren noch ein bis zwei Jahre dauern wird. Dieser Tatsache widerspricht das BJ und behauptet, das Bundesamt für Migration werde bis Ende August einen neuen (negativen) Asylentscheid fällen. Bei den Umfangreichen Abklärungen, die das Bundesverwaltungsgericht für einen neuen Asylentscheid verlangt, kann das nur mit einem Wunder oder einem Riesenpfusch erreicht werden. Leider sagt das BJ nicht, ab welcher Haftdauer eine Entlassung für sie in Frage käme.
Eine andere Bemerkung in diesem Entscheid lässt definitiv am juristischen Sachverstand in diesem Bundesamt zweifeln: "Wenn dem Verfolgten ein Bleiberecht in der Schweiz gewährt werden sollte, kann er ein solches allenfalls auch nach einer Auslieferung an die Türkei und der dort dannzumal abgeschlossenne Strfverfolgung sowie möglicherweisen Strafverbüssung in Anspruch nehmen."
Da scheint jemand hartnäckig verdrängen zu wollen, dass das Bleiberecht wenn schon zum Schutz vor Verfolgung durch die Türkei gegeben würde. Aber vielleicht sagen ja jetzt alle Subalternen im BJ dem 'übergeordneten Recht' wie zum Beispiel der Antifolterkonvention den Kampf an? Die Saat der 1. August-Rede des Chefs ist jedenfalls sehr schnell aufgegangen.