Mit Urteil vom 23. Januar 2007 hat das Bundesgericht die Beschwerde ebenso abgewiesen wie die Einrede des politischen Delikts (Ein wegen eines politischen Delikts Verfolgter dürfte nicht ausgeliefert werden).
Hingegen beurteilte es die vom BJ eingeholten diplomatischen Zusicherungen für unzureichend. Es setzte deshalb als zusätzliche Bedingung für den Vollzug der Auslieferung fest, dass die
Türkei vorbehaltlos zusichere, Vertreter der schweizerischen Botschaft in Ankara das Recht einzuräumen, Mehmet Eşiyok in der Haft ohne überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen zu können
und an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilzunehmen; ausserdem müsse Mehmet Eşiyok sich jederzeit an diese Vertreter wenden können.
Auf den Antrag, die türkischen Originalakten des Strafverfahrens zu verlangen, trat das Bundesgericht nicht ein, ohne dies auch nur zu begründen.