Ablehnung der Beschwerde gegen diplomatischen Zusicherungen vom 21. 6. 2007

Das Bundesstrafgericht stellt fest dass:
"- die türkische Botschaft innert vom BJ angesetzter Frist am 16. Mai 2007 eine Erklärung des türkischen Justizministeriums (in türkischer Sprache und in deutscher Übersetzung) übermittelte, wonach die erwähnte Zusicherung vom zuständigen Generaldirektorat für Völkerrecht und Auswärtige Beziehungen des Justizministeriums im Wortlaut am 28. Februar 2007 abgegeben und am 2. März über die türkische Botschaft in Bern den schweizerischen Behörden übergeben worden sei."
"- gemäss der Erklärung des türksichen Justizministeriums, die Garantieerklärung tatsächlich vom zuständigen türkischen Justizministerium am 28. Februar 2007 abgegeben und von der türkischen Botschaft am 2. März 2007 den schweizerischen Behörden übermittelt worden ist."
"- die Einwendungen von Eşiyok insgesamt und im Einzelnen offensichtlich unbegründet sind."

Was auf den ersten Blick vielleicht noch logisch erscheint, wird zu einem absolut unverständlichen Entscheid, wenn man eine kleine Unterlassung im Entscheid des Bundesstrafgerichts nachholt: Es ist nämlich nach wie vor festzuhalten, dass die schweizer Behörden weiterhin nicht im Besitz einer Erklärung des türkischen Justizministeriums sind, in welchem dieses ein Einverständnis zum vom Bundesgericht geforderten Monitoring abgibt. Es liegt einzig eine schriftliche Behauptung vor, man habe dieses Papier unterzeichnet und der Schweiz übermittelt.
Falls nun also jemand vom Bundesamt für Justiz wissen möchte, wie der Wortlaut des Einverständnisses des türkischen Justizministeriums ist, und ob zum Beispiel das Recht auf Monitoring eingeschränkt ist durch türkische Gesetze oder zukünftige Gesetzesänderungen, müsste das BJ korrekterweise antworten: Das wissen wir leider nicht, denn wir haben dieses Papier gar nie erhalten. Staatsräson muss eben nicht zwingend logisch sein.