Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007 im Asylverfahren

Das oberste Gericht im Asylverfahren hebt den negativen Asylentscheid des Bundesamtes für Migration auf und weist den Fall wegen massiven Mängeln zur Neubeurteilung ans BFM zurück. Mit diesem Entscheid hat sich erstmals ein Richtergremium vertieft mit den praktischen Fragen in diesem Fall beschäftigt, und so echte Unabhängigkeit von der Landesregierung bewiesen.
Im Entscheid wird das BFM gezwungen, sich mit einer ganzen Liste von Punkten auseinanderzusetzen und entsprechende Fragen zu beantworten, die bisher umgangen wurden:

-  Welcher konkreten Verfolgung im Sinne von Artikel 3 Asylgesetz ist Mehmet Eşiyok nach Auffassung des BFM ausgesetzt?

-  Hat Eşiyok begründete Furcht, zuvolge sines politischen Profils nach einer Entlassung aus dem Gefängnis respektive bei einem Freispruch Übergriffen von privaten Dritten oder von staatlichen oder staatsnahen Organisationen ausgesetzt zu werden?

-  Besteht für ihn die Gefahr, aufgrund neuer - allfällig vorgeschobener - Anklagepunkte, festgenommen, inhaftiert und misshandelt zu werden?

-  Hat er während einer Untersuchungshaft oder im Falle der Verbüssung einer Strafe asylrelevante Behelligungen durch Polizeibeamte oder Mitinsassen zu befürchten?

-  Besteht die Möglchkeit, dass er im Falle einer Verurteilung in Isolationshaft versetzt respektive in ein Gefängnis des Typ F verbracht wird?

-  Inwieweit sind die von den türkischen Behörden abgegebenen Zusicherungen als taugliches Mittel zur Beseitigung asylrelevanter Verfolgung zu werten?

-  Mit welchen Mitteln und Massnahmen werden die einzelnen Zusicherungen von den türkischen Behörden auf sämtlichen Hierarchiestufen durchgesetzt?

-  Mit welchen Instrumentarien wird die schweizerische Botschaft in Ankara die ihr von der Türkei zugesicherte Überwachung umsetzen?

-  Gehen die diplomatischen Zusicherungen allfälligen künftigen strafrechtlichen Gesetzesänderungen der Türkei vor?

-  Welche verdichteten Verdachtsmomente bestehen nach Ansicht des BFM, aus denen sich schliessen lässt, dass Mehmet Eşiyok für ihm persönlich vorwerfbare schwerwiegende einzelne gemeinrechtliche Delikte im Sinne von Artikel 1 F Buchstaben b der Flüchtlingskonvention verantwortlich ist?

-  Welche konkrete Organisations- und Befehlsstruktur weist respektive wies das Zentralkomitee der PKK auf?

-  Welche genauen Aufgaben kamen Eşiyok innerhalb dieses Komitees zu?

-  Welche konkreten Gewalthandlungen sind dem Beschwerdeführer in welchen Zeitphasen seiner Mitgliedschaft in der PKK persönlich zuzurechnen?

-  Worin besteht nach Auffassung des BFM das subjektive Mass der Schuld Eşiyoks im Sinne von Art. 1 F Bst. b? Sind in concreto allfällige Schuldminderungsgründe - wie etwa Alter, Tatbeitrag oder Form der Teilnahme - sowie eine allfällige Deliktsverjährung zu berücksichtigen?

-  Welche aktuelle potenzielle Gefahr für die schweizerische Allgemeinheit stellt der Beschwerdeführer dar?