Revisionsgesuch ans Bundesgericht vom 17. Juli 2007

Für das Revisionsgesuch werden hautsächlich zwei Gründe angeführt. Erstens konnten neue wesentliche Beweismittel beschafft werden, und zweitens wurden wichtige Tatsachen beim ersten Entscheid nicht berücksichtigt.
Die neuen Beweismittel sind ein Teil der Akten des Strafverfahrens gegen Mehmet Eşiyok. Das Verfahren basiert hauptsächlich auf den Aussagen eines einzigen Belastungszeugen, einem mutmasslichen PKK-Kämpfer der 1996 verhaftet wurde. Seine in Polizeihaft gemachten belastenden Aussagen hat er zu einem späteren Zeitpunkt vor Gericht widerrufen mit der Begründung, er sei schwer gefoltert worden. Da zu diesem Zeitpunkt in der Türkei, vor allem bei Verdacht auf Mitgliedschaft bei der PKK, nachweislich systematisch gefoltert wurde, gibt es keinen Grund, an dieser Tatsache zu zweifeln.
Gemäss der Antifolterkonvention ist jedoch eine Auslieferung verboten, wenn diese auf Aussagen beruht, die unter Folter zustande gekommen sind. Die Abklärung ob dem so ist, obliegt dem ersuchten Staat, dh. in diesem Fall der Schweiz. Diese Abklärungen wurden nicht getätigt, obwohl in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit der Folter sehr hoch ist. Dies ergibt sich allein schon aus dem Zeitpunkt der Aussagen. Auch das Bundesgericht beschreibt diesen Zeitraum in der Türkei als "bürgerkriegsähnlichen Zustand".
Nebst diesen neuen Beweismitteln wird die Revision beantragt, weil diverse wichtige Tatsachen im ersten Entscheid unbeachtet blieben. So stützt sich das Auslieferungsbegehren auf einen Haftbefehl des staatlichen Sicherheitsgerichtes in Erzurum. Diese staatlichen Sicherheitsgerichte gelten nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht als unabängig und unparteiisch.
Weiter ist das Delikt, weswegen Eşiyok angeklagt wurde, ein eindeutig politisches Delilkt. Auslieferungen wegen politischen Delikten sind jedoch nicht zulässig.