Zweites Revisionsgesuch ans Bundesgericht vom 17. Februar 2008

Zur Vorbereitung einer Beschwerde an das Komitee gegen Folter der UNO in Genf (CAT) wurde beim international anerkannten Türkeispezialisten Helmut Oberdiek ein Gutachten zu den vorhandenen Dokumenten eingeholt. Durch seine Arbeit mit den türkischen Originaldokumenten sind schwerwiegende Fehler bekanntgeworden.
Widersprüche zur Tatzeit:
Für die Tat, deretwegen Eşiyok ausgeliefert werden soll, sind an unterschiedlichen Stellen zwei verschiedene Zeitpunkte angegeben, nämlich 30. April 1994 und 30. Juli 1994. Eine Auslieferung für eine Tat, deren Zeitpunkt nicht klar ist, wäre grundsätzlich abzulehnen. Weder kann der Angeklagte einen Alibibeweis erbringen, noch kann die Frage der Verjährung beantwortet werden.
Fehlende Verfahrensakten
Laut den türkischen Akten scheint es mehrere Verfahren wegen dieser Tat zu geben. Für das im Auslieferungsgesuch erwähnte Verfahren wurden jedoch nie Akten an die Schweiz geschickt.

Geziehlte Fehler in der deutschen Übersetzung
Genau diese Fehler in den Originalakten wurden in der deutschen Übersetzung, welche die Türkei geliefert hat, ausgelassen. Da sich die Anwälte Eşiyoks (und sicher auch das Bundesamt für Justiz) auf die beglaubigte deutsche Übersetzung stützte, blieben diese Fehler unbemerkt.