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texte zu marco camenisch

 
Materialien zu Marco Camenisch
für die Pressekonferenz vom 5. Juni 02

Verfasst von M.C.'s Anwalt
 

Eckdaten zu M.C.

Geb. 21.1.1952; 1980: Verurteilung durch Kantonsgericht Chur zu 10 Jahren Zuchthaus (Anschlag auf einen Strommasten der NOK); 1981: Flucht aus Regensdorf mit mehreren anderen Insassen (Tod eines Aufsehers und Körperverletzung eines anderen); 1991: Verhaftung in der Toskana; 1992: Verurteilung in Italien (Massa Carrara) wegen Körperverletzung und Anschlägen auf Stromträger (Mast) zu 12 Jahren. Verbüssen der Strafe (mit Teilerlass); 18. April 2002: Auslieferung in CH.

Offen sind heute ca. 8 Jahre (Zuchthausstrafe Chur). Weiter bestehen Haftbefehle i.Z. mit Flucht aus Regensdorf (BA Dielsdorf) und dem Tod eines Grenzwächters in Brusio/GR im Jahre 1989 (Stawa Graubünden). Bezüglich beider Sachverhalte ermittelt derzeit BAK V, BA lic. iur. Wiederkehr.

 
 

Warum diese PK?

Bei der Auslieferung in die CH erhielt ich zahlreiche Anfragen der Medien bez. der Situation von C. Heute - so meine ich - ist es angebracht über die Zwischenbilanz der letzten 7 Wochen öffentlich nachzudenken.


Wer ist M. C.?

M.C. ist ein politischer Gefangener, d.h. ein Gefangener, dessen Inhaftierung in einem Zusammenhang mit seiner politischen Überzeugung und Identität steht. Der Anschlag auf einen Strommasten der NOK im Jahre 1989 war politisch motiviert und stand i.Z. mit dem europaweiten Widerstand gegen die Atomlobby. Die Anschläge in Italien standen im gleichen Zusammenhang. Das Kantonsgericht Chur benutzte C. damals als politische Plattform gegen die Atomkraft und gegen die kapitalistische Gesellschaftsordnung. Die Quittung für dieses politische Engagement erhielt er in Form der 10 Jahre Zuchthaus (er war damals noch nicht einmal 30J. alt), eine Strafe, die nicht nur als drakonisch, sondern von durchaus moderaten Zeitgenossen als jenseits von allen Masstäben bezeichnet wurde.

Die Flucht aus Regensdorf war für viele Gefangenen die logische Folge/Fortsetzung ihrer desolaten Situation.
Der Zusammenhang mit der Flucht erhobene Mordvorwurf an einen Aufseher der damaligen Korberei wird zurückgewiesen. Er ist haltlos. Ich sage das nicht ohne Aktenkenntnisse. Ich habe seinerzeit den ebenfalls aus der Anstalt geflüchteten P-L. Facchinetti vor Geschworenengericht Winterthur verteidigt. Die Akten sind mir deshalb besten bekannt. Faccinetti, 1985 von der italienischen Polizei nach einer erneuten Flucht auf offener Strasse erschossen, wurde wegen vorsätzlicher Tötung und KV rechtskräftig verurteilt. Die Aktenlage ist eindeutig. C. befand sich nicht in der Gruppe, aus welcher geschossen wurde.

Was den Todesfall in Brusio betrifft: C. bestreitet, mit diesem etwas zu tun zu haben. Bis dato habe ich keine Akten gesehen. Ich kann mich diesbezüglich also nicht weiter äussern.

 
 

Zwischenbilanz


Die ZH Justiz ist auf dem besten Weg, sich dem Vorwurf auszusetzen, sie lasse sich von politisch motivierten Überlegungen in ihrem Vorgehen gegen C. leiten:

Haftbedingungen:

1. C. ist in seiner politischen Identität und Überzeugung ungebrochen und macht daraus auch keinen Hehl. Er gilt demzufolge als besonders gefährlich, was ihm als erstes einen Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung des Hochsicherheitsgefängnisses Pfäffikon/ZH eingebracht hat. Vor genau 3 Tagen - nach Ankündigung dieser Medienorientierung - wurde er in die sog. Normalabteilung verlegt. Gefangene der Sicherheitsabteilung erfahren ein sehr strenges Regime der totalen Isolation:

  • Max. ein Buch in Zelle (was nochmals einer spezieller Anweisung entspricht)
  • Keine eigenen Kleider
  • Spaziergang mit höchstens drei Personen
  • Kein Besteck, kein Tauchsieder
  • Kein Computer/Schreibmaschien
  • Keine Sport möglichkeiten
  • Anwaltsbesuche in einem Spezialraum mit Videoüberwachung

2. Dazu kam und kommt, dass die BAK ausser Anwaltsbesuche keine andere Besuche zulässt. Frau Wiederkehr hat entsprechende Gesuche bis dato abgeschmettert. U.a. auch den Besuchsantrag der Ehefrau von C. Dies mit der sinnigen Begründung, "der Angeschuldigte (sei) zu den Vorwürfen noch nicht ausführlich befragt [worden] und es bestehe zwischen ihm und den noch zu befragenden Auskunftspersonen und Zeugen Kollusionsgefahr". Diese Argumentation ist lächerlich. Die vorgeworfenen Taten liegen sehr weit zurück. Frau Camenisch hat ihren Ehemann während Jahren im Gefängnis in Italien unbeaufsichtigt gesehen und gesprochen.
[Dieser hätte sie also schon längst auf Kollusionstournée schicken können. Schliesslich weiss er seit Jahren, was ihm in der Schweiz vorgeworfen wird. Nach Jahren nun plötzlich die Besuche zu verweigern, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass in der angefochtenen Verfügung kein Wort zu lesen ist, wie denn die der deutschen Sprache nicht mächtige Ehefrau Auskunftspersonen und Zeugen (sofern solche überhaupt noch leben) beeinflussen sollte].

Man kann sich des Verdachts nicht erwehren, dass die Verweigerung des Besuchsrechtes, einem elementaren Grundrecht, offensichtlich einen anderen Zweck verfolgt, nämlich den bis vor kurzem im Sicherheitstrakt des Hochsicherheitsgefängnisses Pfäffikon völlig isolierten und medizinisch unterversorgten C. zu zermürben. Diese rechtswidrige Ziel verdient keinen Schutz.

 
 

Keine medizinische Versorgung

3. 1996 wurde nach durchgeführter CT und Magnetresonanz bei C. die Diagnose "subrenale neoplasie" mit (damals niedrigen) Krebsaktivitätsindikationen gestellt. Das ist auf Deutsch gesagt ein sog. Nebennierenkrebs.

Derweilen in Italien der gefängnisärztliche Dienst die Sache ernst nahm und mit regelmässigen Kontrollen (CT und Magnetresonanz) das Wachstum dieses Geschwürs kontrollierte, scheint dem gefängnisärztlichen Dienst des Kantons Zürich wenig bis gar nichts an der Gesundheit der Insassen gelegen. Ich will nicht verallgemeinern.

Das, was sich aber der Gefängnisarzt aus Pfäffikon leistet, ist skandalverdächtig. Obwohl der Arzt von M. ein oder zwei Tage nach Überführung ins BG Pfäffikon diesen sah und mündlich über die Krankengeschichte informiert und gebeten wurde, als erstes eine Blutuntersuchung durchzuführen, geschah nichts. Dass er offensichtlich nicht in der Lage war, anlässlich des ersten Besuchs Blut zu entnehmen, könnte er vielleicht halbwegs plausibel erklären. Vielleicht hatte er sein Köfferli nicht dabei. Dass er sich aber knapp drei Wochen nicht mehr sehen liess und sich erst nach Drängen des Patienten blicken liess, ist nicht nachvollziehbar. Als C. ihn erneut bat, eine Blutuntersuchung vorzunehmen, wusste der Herr Doktor nicht mehr, um was es ging, was vielleicht dadurch erklärbar ist, dass er sich beim ersten Besuch keine Notizen gemacht hatte. Bis zum 3. Juni (Tag meines letzten Besuchs bei C.) ist der Arzt nicht mehr erschienen - bis zu diesem Tag wurde kein Blut abgenommen.

Anzufügen bleiben drei Dinge:

Erstens: Die Arztbesuche haben bis dato in einem videoüberwachten Raum stattgefunden. Ein Arzt, der sich in der geschilderten Art verhält und darüber hinaus Visiten in einem videoüberwachten Raum macht, hat die Essenz vom Hippokrates Eid wohl schon längst vergessen.

Zweitens: In dieses Bild passt auch, dass die aus Italien mitgenommenen Akten betreffend der Krankengeschichte bis heute spurlos verschwunden sind

Drittens: Dem Personal des BG Pfäffikon ist kein Vorwurf zu machen. Ich lege Wert auf die Feststellung, dass sich das Personal gegenüber C. bis heute korrekt verhalten hat.

 
 

Videoüberwachung / Verschleppung der Untersuchung

4. Wenn wir schon beim videoüberwachten Raum sind: Die BAK V hat bis zum heutigen Tag (ausser eine kurzen HaftEV am ersten Tag) keine Einvernahmen durchgeführt - vor wenigen Tagen hat Frau Wiederkehr aber versucht, mittels einer Videokonferenzschaltung mit C. ins Gespräch zu kommen. Was sie genau wollte, weiss ich nicht. Bekannt ist folgendes: Im BG Pfäffikon gibt es diesen videoüberwachten Raum, in welchem dank moderner Technik auch gleich eine Videokonferenz durchgeführt werden kann. Der Gefangene sitzt also allein auf einem poppig angemalten Plastikstuhl vor einem ebenso poppigen Tischlein, guckt in die Kamera, vor sich ein Mikrofon (und vermutlich Monitor) aufgestellt, derweilen das "Vis à vis" in der Amtsstube an der Molkenstrasse (Sitz der BAK V) sitzt und ihre Fragen stellt. Die Rechnung ging nicht auf, weil C. sich kategorisch weigerte an diesem geschmacklosen Kasperli-Theater mitzuspielen.

Beschränkung des Briefverkehrs

5. Ich wiederhole: Eine Einvernahme hat (mit Ausnahme der HaftEV) bis dato (auf jeden Fall bis 3. Juni) nicht stattgefunden. Dafür verweigert sie den Besuch der Ehefrau (und anderer) mit der Begründung, es bestünde zumindest bis zur 1. EV Kollusionsgefahr. Und nicht genug damit: Am 14. Mai erliess sie eine Verfügung, in welcher sie dekretierte, die Zahl der Postsendungen von C. und an ihn werde "in der Regel" auf täglich je zwei Briefe a max. drei A-4 Seiten beschränkt. Täuschen Sie sich nicht! Das ist für einen politischen Menschen, der 23h auf 23h pro Tag isoliert ist und keine andere Möglichkeit als eben den Briefweg hat, um mit anderen Menschen zu kommunizieren, d.h. Gedanken auszutauschen, zu debattieren etc. nichts. Die Verschärfung der ohnehin praktizierten Isolation ist evident. Eine solche Briefzensur haben nicht einmal Mussolini's Anhänger gegenüber Antonio Gramsci angewendet, wie aus seinen publizierten umfangreichen Schriften aus dem Kerker zu ersehen ist.

 
 

Verteidigerausschluss

6. Ich komme damit zum letzten Punkt. C ist - was wohl keiner weiteren Erläuterungen bedarf - mittellos. Ich bin seit bald 10 Jahren Vertrauensanwalt von C und habe diesen in dieser Eigenschaft im Hinblick auf seine Überstellung in die CH auch mehrmals in Italien besucht.

Jedem Inhaftierten steht das Recht zu, einen amtlichen Verteidiger seiner Wahl bestellen zu lassen. Mit Eingabe vom 18. April 02 ersuchte ich im Auftrag des Mandanten um Bestellung des Unterzeichneten zum amtlichen Verteidiger. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 02 wurde RA C. Hohler zum amtlichen Verteidiger ernannt, mit dem knappen Hinweis, der Unterzeichnete habe früher Mitbeteiligte verteidigt, weshalb er wegen Interessenkollision als amtlicher Verteidiger nicht in Frage komme. Die Verfügung wurde dem Mandanten und RA Hohler zugestellt. Der Unterzeichnete erfuhr darob vom Mandanten und RA Hohler. Gegen diese Verfügung wurde Aufsichtsbeschwerde und Rekurs erhoben. Die Sache ist hängig.

BR Hauri hat somit C. einen Verteidiger nach seinem Gusto vorgesetzt. Ich sage nichts gegen die Fähigkeiten von RA Hohler. Nur: Er ist nicht der Vertrauensanwalt von C. Und C. lehnt ihn ab. Jeder Anwalt wird Ihnen bestätigen, dass eine Verteidigung eines Angeschuldigten ohne dessen Vertrauen eine Sache der Unmöglichkeit ist. Es ist wohl auch nachvollziehbar, dass die Latte bei einem politischen Gefangenen noch höher angesiedelt ist. Ich meine, dass der Entscheid des stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichtes Zürich (der sich nicht einmal die Mühe genommen hat, seinen Entscheid inhaltlich zu begründen und auch keine Rechtsmittelbelehrung mit Fristangaben für nötig hielt) nicht nur Ausdruck von Arroganz der Macht ist. Er zielt direkt darauf ab, eine Verteidigung, die den Mandanten auch politisch ernst nimmt, zu sabotieren. Herr Hauri reiht sich damit nicht nur würdig in die Massnahmen der BAK V ein, sondern nimmt einen ehrenvollen Platz in der Galerie der Justizbeamten im Ausland (spez. Deutschland und Italien), welche sich zum Ziel setzen, politische Verteidigungen im Keim zu ersticken.

Fazit

Böse Zungen sprachen früher beim Haftregime der Isolation von Isolationsfolter, ein Vorwurf, den ein Anwalt gestützt auf Dekret der Aufsichtskommission ohne Sanktionen nicht erheben darf. Und weitere böse Zungen sprachen damals im Jahre 1980 (10 Jahre Zuchthaus für einen geknickten Strommasten der NOK) von Rachejustiz und Zermürbungstaktik.

Wie die Zwischenbilanz der letzten sechs Wochen zu beurteilen ist, überlasse ich Ihnen.

 
 

Exkurs

Zur Literatur und Praxis bez. Interessenkollision

Zur Problematik der Doppel- bew. Mehrfachverteidigung (und damit möglichen Interessenkollisionen) besteht eine umfangreiche Judikatur und Literatur, welche von Giovanni Andrea Testa unter dem Titel "Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber Klienten" (Diss. Zürich 2001) mit eigenen Erwägungen zusammengefasst wurden. Unter Hinweis auf Pra 87 Nr. 98 Erw. 3.c) weist er darauf hin, "dass ein Rechtsanwalt - abgesehen von besonderen Umständen - nicht zwei im gleichen Strafverfahren mitangeklagte Personen verteidigen könne bezw. wenn derselbe Rechtsanwalt zwei Mitangeklagte verteidige, entstehe unweigerlich die Gefahr eines Interessenkonfliktes". Nach Hinweisen auf weitere Entscheide (u.a. einen im Plädoyer 6/96, 60 und ZBJV 1997, 705/706 zitierten Entscheid, in welchem das Bundesgericht bemerkte, es genüge der objektive Anschein einer Interessenkollision bezw. die Absehbarkeit eines abstrakten Interessenkonfliktes) kommt er zum Schluss, dass die gleichzeitige Verteidigung von Mitangeschuldigten somit nur ausnahmsweise - bei Vorliegen besonderer Umstände - erlaubt sei (S. 114).

Ein abstrakter Interessenkonflikt ist ein solcher, der bei Beurteilung des Problems nicht konkret vorliegt, sich aber später im Laufe des Verfahrens zwischen den Betroffenen ergeben könnte. Bei beispielsweise zwei im gleichen Verfahren beschuldigten oder angeklagten Personen, welche beide auf Freispruch plädieren, liegt möglicherweise zu Beginn kein konkreter Konflikt vor; ein solcher kann sich aber im Laufe des Verfahrens ergeben, wenn der ermittelte Sachverhalt klar darauf hinweist, dass einer der beiden der Täter sein muss, wobei aber unklar bleibt, welcher von beiden in Frage kommt.

 
 

Zur behaupteten Interessenkollision im speziellen:

Vorliegend kann von einer konkreten oder abstrakten Interessenkollision keine Rede sein. Es geht nicht um zwei im gleichen Strafverfahren mitangeklagte Personen. Es liegen zwei verschiedene Strafverfahren vor. Das eine wurde schon vor bald 20 Jahren rechtskräftig abgeschlossen. Das andere betrifft zwar den gleichen Vorfall (Flucht aus Regensdorf), kann aber objektiv den damaligen Verteidiger des rechtskräftig verurteilten Facchinetti nicht in einen Interessenkonflikt stürzen, wenn er heute Herrn Camenisch vertritt. Das Verfahren gegen Facchinetti ist abgeschlossen. Dieser wurde wegen vorsätzlicher Tötung und Körperverletzung verurteilt. Das heisst: Das Gericht ging davon aus, dass er als Täter oder zumindest Mittäter für Tod des einen Aufsehers und für die Körperverletzung des anderen verantwortlich zeichnete. Daran gibt es heute nichts mehr zu rütteln, zumal P. Facchinetti seit 15 Jahren selber verstorben ist. Es versteht sich von selbst, dass das damals gegründete Treueverhältnis zwischen P. Facchinetti und dem Unterzeichneten über den Tod des Mandanten hinausgeht. Dieses beinhaltet aber sicherlich nicht, dass der Unterzeichnete heute nicht darauf hinweisen könnte, dass er der Taten überführt wurde. Das steht gerichtlich fest. Damit fällt die Möglichkeit einer Interessenkollision zwischen Facchinetti und Camenisch schon allein abstrakt dahin.

Im Verfahren gegen M. Camenisch geht es um die Frage, ob er ebenfalls als Mittäter oder in irgendeiner Form mitverantwortlich ist.

Die Flucht aus Regensdorf wurde im damaligen Verfahren gegen Herrn Facchinetti von den Untersuchungsbehörden und dem Geschworenengericht (welches den Sachverhalt nochmals unmittelbar aufarbeitete) minutiös rekonstruiert. Dabei stellte sich heraus, dass M. Camenisch nicht der Gruppe angehörte, aus welcher in den Räumlichkeiten der Korberei der damaligen Strafanstalt auf die Aufseher geschossen wurde. Er befand sich - wie klar festgestellt wurde - ausserhalb des Gebäudes und war an der Schiesserei nicht beteiligt. Eine Interessenkollision kann mithin heute schon ausgeschlossen werden.


ZH, 5. Juni 02 / B.R.