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Dennoch wehren sich Polizeibeamtenverbände überall dort, wo eine Anschreibpflicht eingeführt werden soll, mit Händen, Füssen und Eingaben gegen Namensschilder. Krminelle könnten die Familien der PolizistInnen bedrohen, Anschläge auf die private Umgebung seien vorprogrammiert, wird argumentiert,- von denselben Leuten, welche sonst jeden Ausbau des Repressionsapparats damit verniedlichen, dass Personen, welche sich «korrekt» verhielten, «nichts zu befürchten» hätten.
So auch in Basel: als 1996 im Rahmen der Polizeigesetz-Revision die Pflicht zu Namensschildern bei Uniformierten eingeführt wurde, sträubte sich der Polizeibeamten-Verband dagegen wie der Teufel gegen das Weihwasser und zog die Angelegenheit in Form einer staatsrechtlichen Beschwerde bis vor das Bundesgericht. Dieses wies mit einem Leiturteil vom 23. April 1998 die Beschwerde vollumfänglich ab.
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Bundesgerichtsurteil (23. April 1998) |
[..] ergibt sich daher, dass die Verpflichtung der uniformierten Polizeibeamten zum Tragen von Namensschildern im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit und von Art. 8 EMRK erweist sich daher als unbegründet.
Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Polizeibeamtenverband Basel-Stadt gegen Kanton Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde)
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