Alles was recht ist ...
Identifizierung von PolizistInnen
Auch OrdnungshüterInnen haben einen Namen
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Im Umgang mit Angestellten öffentlicher Dienste ist es sympathisch zu wissen, wen man vor sich hat. Falls das Verhalten des Gegenübers Anlass zu Beschwerden bietet, ist die Möglichkeit einer Identifikation sogar von elementarer Bedeutung. |
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Dennoch wehren sich Polizeibeamtenverbände überall dort, wo eine Anschreibpflicht eingeführt werden soll, mit Händen, Füssen und Eingaben gegen Namensschilder. Krminelle könnten die Familien der PolizistInnen bedrohen, Anschläge auf die private Umgebung seien vorprogrammiert, wird argumentiert,- von denselben Leuten, welche sonst jeden Ausbau des Repressionsapparats damit verniedlichen, dass Personen, welche sich «korrekt» verhielten, «nichts zu befürchten» hätten. So auch in Basel: als 1996 im Rahmen der Polizeigesetz-Revision die Pflicht zu Namensschildern bei Uniformierten eingeführt wurde, sträubte sich der Polizeibeamten-Verband dagegen wie der Teufel gegen das Weihwasser und zog die Angelegenheit in Form einer staatsrechtlichen Beschwerde bis vor das Bundesgericht. Dieses wies mit einem Leiturteil vom 23. April 1998 die Beschwerde vollumfänglich ab. |
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Noch bedenklicher ist die Situation bei der Identifikation von ZivilbeamtInnen. Dass Ausweise unaufgefordert vorgewiesen werden, ist die Ausnahme und wenn, dann in einer Art, die ein Lesen verunmöglicht. Auf die Frage nach dem Namen reagieren viele «Zivile» äusserst unwirsch bis aggressiv, wer Glück hat, bekommt wenigstens einen hingenuschelten Nachnamen zu hören (ob es sich dann um den Herrn Mayer, Meier oder Meier und um welchen der vielen im Staatsdienst stehenden M**ers sich handelt, ist nicht auszumachen). Auch die Identifizierung von PolizistInnen im Ordnungsdienst ist mehr als nur unbefriedigend. Die «individualisierende Kennzeichnung» besteht in einer an den Patten angebrachten kleingeschriebenen sechsstelligen (!) Nummer, welche zudem oft durch Ausrüstungsgegenstände verdeckt wird. Wer keinen Sperberblick und kein ausgeprägtes Zahlengedächtnis hat, ist hier hoffnungslos überfordert - speziell, wenn man sich der Hektik bei OD-Einsätzen vergegenwärtigt. |
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Fazit Auch die Legitimationspflicht stellt nicht sicher, dass fehlbare PolizistInnen identifizierbar sind...
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