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Alles was recht ist ...
Identifizierung von PolizistInnen
Auch OrdnungshüterInnen haben einen Namen
 

Im Umgang mit Angestellten öffentlicher Dienste ist es sympathisch zu wissen, wen man vor sich hat. Falls das Verhalten des Gegenübers Anlass zu Beschwerden bietet, ist die Möglichkeit einer Identifikation sogar von elementarer Bedeutung.

Rechtsgrundlagen
Basel-Stadt
 

Dennoch wehren sich Polizeibeamtenverbände überall dort, wo eine Anschreibpflicht eingeführt werden soll, mit Händen, Füssen und Eingaben gegen Namensschilder. Krminelle könnten die Familien der PolizistInnen bedrohen, Anschläge auf die private Umgebung seien vorprogrammiert, wird argumentiert,- von denselben Leuten, welche sonst jeden Ausbau des Repressionsapparats damit verniedlichen, dass Personen, welche sich «korrekt» verhielten, «nichts zu befürchten» hätten.

So auch in Basel: als 1996 im Rahmen der Polizeigesetz-Revision die Pflicht zu Namensschildern bei Uniformierten eingeführt wurde, sträubte sich der Polizeibeamten-Verband dagegen wie der Teufel gegen das Weihwasser und zog die Angelegenheit in Form einer staatsrechtlichen Beschwerde bis vor das Bundesgericht. Dieses wies mit einem Leiturteil vom 23. April 1998 die Beschwerde vollumfänglich ab.

Bundesgerichtsurteil (23. April 1998)
[..] ergibt sich daher, dass die Verpflichtung der uniformierten Polizeibeamten zum Tragen von Namensschildern im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit und von Art. 8 EMRK erweist sich daher als unbegründet.
Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Polizeibeamtenverband Basel-Stadt gegen Kanton Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde)

In der Praxis oft unterlaufen

Das Positive gleich vorweg: Die meisten uniformierten PolizistInnen halten sich im normalen Dienst an die Vorschrift (§ 33 PolG und § 9 PolV). Negative Auswirkungen auf das Privatleben sind nicht bekannt.

Leider gibt es auch eine stattliche Anzahl «schwarzer Schafe». Speziell bei Einsätzen gegen Randständige (z.B. Drogenszene, HausbesetzerInnen, usw.) bevorzugen es manche PolizistInnen, sich zu anonymisieren, was man durchaus als Vorbereitungshandlung zur Begehung eines Amtsmissbrauches auslegen könnte (vermummten Demonstrations-Teilnehmenden wird schliesslich auch Gewaltbereitschaft unterstellt).
Meist sind es dann auch gerade diese «OrdnungshüterInnen», welche tatsächlich Anlass zu Beschwerden liefern. Und die Erfahrung zeigt, dass Versuche einer nachträglichen Identifikation meist im Sand verlaufen,- obwohl Datum, Zeit und Ort des Einsatzes bekannt sind und die Fehlbaren somit aufgrund von Rapporten und Fahrtenbüchern eruierbar sein sollten.

Polizeigesetz BS (vom 13.11.1996)
§33. Wird die Uniform getragen, so gilt diese grundsätzlich als Legitimation.
Uniformierte tragen ein Namensschild; der Regierungsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg, wann anstelle des Namensschildes eine andere individualisierende Kennzeichnung oder in besonderen Fällen keine solche Kennzeichnung getragen wird.
Korpsangehörige in Zivil haben sich, sofern es die Umstände zulassen, vor Amtshandlungen unaufgefordert auszuweisen.
 

Noch bedenklicher ist die Situation bei der Identifikation von ZivilbeamtInnen. Dass Ausweise unaufgefordert vorgewiesen werden, ist die Ausnahme und wenn, dann in einer Art, die ein Lesen verunmöglicht. Auf die Frage nach dem Namen reagieren viele «Zivile» äusserst unwirsch bis aggressiv, wer Glück hat, bekommt wenigstens einen hingenuschelten Nachnamen zu hören (ob es sich dann um den Herrn Mayer, Meier oder Meier und um welchen der vielen im Staatsdienst stehenden M**ers sich handelt, ist nicht auszumachen).

Auch die Identifizierung von PolizistInnen im Ordnungsdienst ist mehr als nur unbefriedigend. Die «individualisierende Kennzeichnung» besteht in einer an den Patten angebrachten kleingeschriebenen sechsstelligen (!) Nummer, welche zudem oft durch Ausrüstungsgegenstände verdeckt wird. Wer keinen Sperberblick und kein ausgeprägtes Zahlengedächtnis hat, ist hier hoffnungslos überfordert - speziell, wenn man sich der Hektik bei OD-Einsätzen vergegenwärtigt.

Polizeiverordnung BS (vom 3.06.1997)
§9. Auf dem Namensschild wird lediglich der Nachname aufgeführt.
2Im geführten Einsatz des unfriedlichen Ordnungsdienstes wird eine individualisierende Kennzeichnung getragen.
3Der geführte Einsatz von Sondereinheiten erfolgt ohne Namensschild und ohne individualisierende Kennzeichnung.

Fazit

Auch die Legitimationspflicht stellt nicht sicher, dass fehlbare PolizistInnen identifizierbar sind...


 

Fallbeispiel

Eines späten Abends im November 01 begleitet ein Mann einen Besuch zur Haustür seines Kleinbasler Domizils. Davor stehen zufälligerweise zwei Uniformierte, welche sich spontan zu einer Personenkontrolle entschliessen. Obwohl offensichtlich ist, dass der Gastgeber hier wohnt, besteht ein beteiligter Beamter auf das Vorzeigen einer ID-Karte und poltert ohne Einladung und ohne Rücksicht auf Schlafende hinter dem Kontroll-Opfer die Treppe des Mietshauses hoch.
Da auch der Ton des Polizisten äusserst unfreundlich ist, will der Kontrollierte wissen, mit wem er es zu tun hat. «Das muss ich Ihnen nicht sagen!» ist die Antwort. Der schüchterne Hinweis auf das Polizeigesetz und auf das nicht vorhandene Namensschild treibt dem Ordnungshüter die Zornesröte ins Gesicht: «Meinen Namen können Sie auf dem Posten erfahren!» raunzt er und «falls Sie weiterhin Schwierigkeiten machen, nehme ich Sie gleich mit!». Dann trollt er sich, ohne sich die vorgewiesene ID-Karte näher angesehen zu haben.

Der sofortige Anruf auf dem Quartierposten erbringt keine Klärung,- ein angenehm freundlicher Beamter stellt fest, dass an der genannten Adresse kein Einsatz verzeichnet sei und kann auch mit der Personenbeschreibung nichts anfangen. Er verspricht, sich der Sache anzunehmen und ruft tatsächlich etwas später zurück: leider wüssten auch die andern Posten nichts ...

Interpellationsbeantwortung RR BS
«Es trifft zu, dass die angesprochenen Polizeiangestellten die Namensnennung verweigerten. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befanden sich im Ordnungsdienst. An den Patten ihres Ordnungsdienstkombis ist die persönliche Identifikationsnummer sichtbar angebracht.
Die beiden Brüder wurden an die Leitung der Sicherheitsabteilung verwiesen. Bei einer Anfrage an die Sicherheitsabteilung, unter Bekanntgabe der Ordnungsdienstnummer, wären die Namen ermittelt und ihnen bekannt gegeben worden.
Dabei haben die betroffenen Mitarbeitenden es offenbar unterlassen, die beiden Brüder über diesen Umstand zu informieren. Dies wäre im vorliegenden Fall nötig gewesen, ungeachtet der Tatsache, dass die Identifikationsnummer gut sichtbar am Kombi angebracht war.»
Regierungsratsbeschluss vom 14. Oktober 2003
Interpellation Nr. 93 (SP) im Zusammenhang mit einem fragwürdigen Polizeieinsatz am Karl Barth-Platz (eingereicht vor der GR-Sitzung vom 10. September 2003)