Das Gesetz |
|||||||
Der Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) wurde in Abstimmung mit den Massnahmen gegen die «Finanzierung des Terrorismus» (Beschluss des Parlaments vom 21.03.2003) um Absatz 5bis erweitert, aus welchem sich der Registrierungszwang für BesitzerInnen von Prepaid-Handys ableitet:
|
|||||||
|
Die Verordnung |
||||
Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) wurde vom Bundesrat am 23. Juni 2004 wie folgt erweitert:
|
Die Weisung des IMES |
||
Was ein «für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässiges Reisedokument» ist, hält das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) in einer Weisung fest. Demgemäss sind das ein gültiger Pass oder eine gültige Identitätskarte, sowie die Ausländerausweise B, C, Ci, G und L. Anmerkung: Akzeptiert werden Identitätskarten aus folgenden Ländern: Schweiz, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Spanien Ausweise für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen (Typ F), Ausweise für Asylbewerberinnen (Typ N) und Ausweise für Schutzbedürftige (Typ S) berechtigen nicht zum Grenzübertritt. |
Die Empfehlungen des UVEK |
||||||||
Das zuständige Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beantwortet auf seiner Homepage häufig gestellte Fragen. Unter anderem wird festgehalten, dass die Prepaid-SIM-Karte nicht zwingend auf den tatsächlichen Besitzer registriert sein muss.
Auf diesem letzten Satz basieren die augenauf Aktionen zur Registrierung der Prepaid-SIM-Karten von Asyl Suchenden ... |
Home » Archiv » Aktionen » Prepaid » Grundlagen | [ Voten im Parlament ] |