Juristische Verfahren

Chronologie

15. 12. 2005 Mehmet Eşiyok kommt am Flughafen Zürich an und stellt ein Asylgesuch.
20. 12. 2005 Aufgrund einer Interpol-Ausschreibung der Türkei wird Mehmet Eşiyok in Auslieferungshaft gesetzt.
18. 1. 2006 Die Beschwerde gegen die Auslieferungshaft wird abgelehnt.
30. 1. 2006 Die Türkei ersucht offiziell um Auslieferung von M. Eşiyok.
27. 3. 2006 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ersucht die türkische Botschaft um Abgabe verschiedener Garantien.
5. 4. 2006 Die türkische Botschaft übermittelt allgemein formulierte Hinweise auf ihre Verpflichtung zur Einhaltung von Menschenrechten.
20. 6. 2006 Das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) erachtet die Antwort als ungenügend und formuliert Anforderungen an diplomatische Garantien
22. 6. 2006 Das BJ ersucht die türkische Botschaft um explizite Garantien
4. 7. 2006 Die türkische Botschaft übermittelt die verlangten Garantien
29. 8. 2006 Das BJ entscheidet, dass M. Eşiyok ausgeliefert werden soll.
2. 10. 2006 Gegen den Auslieferungsentscheid wird am Bundesgericht Beschwerde eingelegt
14. 11. 2006 Das Asylgesuch wird vom Bundesamt für Migration abgelehnt
14.12.2006 Human Rights Watch warnt den Bundesrat in einem offenen Brief vor dem Gebrauch von diplomatischen Zusicherungen für Auslieferungsverfahren.
15. 12. 2006 Gegen den ablehnenden Asylentscheid wird bei der Asylrekurskommission Beschwerde eingelegt.
23. 1. 2007 Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid ab, verlangt allerdings ein umfassendes Monitoring durch die schweizer Botschaft.
12. 2. 2007 Die türkische Botschaft erwidert, dass Besuche im Gefängnis und bei den Gerichtsprozess entsprechend den türkischen Gesetzen möglich sein werden.
15. 2. 2007 Das BJ verlangt explizite Zustimmung zu den einzelnen Punkten des Monitorings und setzt eine neue Frist bis zum 5. März 2007.
5. 3. 2007 Das BJ erhält von der türkischen Botschaft die verlangte Explizite Zustimmung zum Monitoring, praktisch zeitgleich mit dem Besuch des türksichen Justizministers bei seinem Kollegen Blocher.
15. 3. 2007 Das BJ entscheidet formell, dass die diplomatischen Zusicherungen die Erfordernisse des Bundesgerichtsentscheides erfüllen.
29. 3. 2007 Mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht wird bestritten, dass die von der Türkei gelieferten Garantien den Erfordernissen des Bundesgerichtsentscheides entsprechen. Zum einen wurde die Zustimmung zum Monitoring von der türkischen Botschaft abgegeben, welche nicht die dafür zuständige Behörde ist. Zum andern hat das Bundesamt für Justiz der Botschaft eine Fristerstreckung gewährt, für die es jedoch keine gesetzliche Grundlage gibt.
2. 5. 2007 Das Bundesstrafgericht heisst die Beschwerde in einem Punkt gut: Die Zustimmung zum Monitoring muss vom türkischen Justizministerium abgegeben werden. Das BJ erhält eine neue Frist, um diese geforderte Zustimmung nachzuweisen.
16. 5. 2007 Die türkische Botschaft in Bern übermittelt eine weitere diplomatische Note.
24. 5. 2007 Das BJ entscheidet wiederum, dass die diplomatischen Zusicherungen die Erfordernisse des Bundesgerichtsentscheides nun erfüllen.
1. 6. 2007 Erneut wird der Entscheid des BJ durch eine Beschwerde ans Bundesstrafgericht bestritten. Die schweizer Behörden sind immer noch nicht im Besitz eines Schreibens des türkischen Justizministeriums, in dem dieses ihr uneingeschränktes Einverständnis zum Monitoring erklärt.
21. 6. 2007 Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde vom 1. 6. 2007 ab.
22. 6. 2007 Kassation im Asylverfahren: Das Bundesverwaltungsgericht hebt den negativen Asylentscheid des Bundesamtes für Migration auf und weist den Fall zur erneuten Beurteilung ans BFM zurück.
17. 7. 2007 Revisionsbegehren an das Bundesgericht: Vom Bundesgericht wird eine Revision des Entscheides vom 23. Januar verlangt. Anschliessend wird ans BJ ein Haftentlassungsgesuch gestellt.
2. 8. 2007 Das Haftentlassungsgesuch wird postwendend abgelehnt
2. 10. 2007 Das Bundesgericht lehnt die Revision ab.
17. 2. 2008 Zweites Revisionsbegehren ans Bundesgericht: Schwerwiegende Fehler in der von der Türkei gelieferten Übersetzung der Akten, sowie ein Gutachten lassen an der Rechtsstaatlichkeit der Verfolgung gegen Eşiyok zweifeln.
22. 4. 2008 Das Bundesgericht lehnt auch den zweiten Revisionsantrag ab.
23. 5. 2008 Erneute Ablehnung des Asylgesuchs durch das Bundesamt für Migration: Das BFM beharrt auf einem Ausschluss aus der Flüchtlingskonvention.
Asylverfahren

Ablehnung des Asylgesuches
In Anwendung von Art. 1 F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention lehnte das Bundesamt für Migration mit dem Entscheid vom 14. November 2006 das Asylgesuch von Mehmet Eşiyok ab, indem es ihn aus der Flüchtlingseigenschaft ausschloss. Gleichzeitig entschied es, dass die Wegweisung von Mehmet Eşiyok in die Türkei in Anbetracht der im Auslieferungsverfahren von der türkischen Botschaft abgegebenen diplomatischen Zusicherungen völkerrechtlich zulässig sei. Es ordnete deshalb den Vollzug der Wegweisung im Rahmen der Auslieferung von Mehmet Eşiyok an die Türkei an.
 
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