Chronologie
15. 12. 2005 | Mehmet Eşiyok kommt am Flughafen Zürich an und stellt ein Asylgesuch. |
20. 12. 2005 | Aufgrund einer Interpol-Ausschreibung der Türkei wird Mehmet Eşiyok in Auslieferungshaft gesetzt. |
18. 1. 2006 | Die Beschwerde gegen die Auslieferungshaft wird abgelehnt. |
30. 1. 2006 | Die Türkei ersucht offiziell um Auslieferung von M. Eşiyok. |
27. 3. 2006 | Das Bundesamt für Justiz (BJ) ersucht die türkische Botschaft um Abgabe verschiedener Garantien. |
5. 4. 2006 | Die türkische Botschaft übermittelt allgemein formulierte Hinweise auf ihre Verpflichtung zur Einhaltung von Menschenrechten. |
20. 6. 2006 | Das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) erachtet die Antwort als ungenügend und formuliert Anforderungen an diplomatische Garantien |
22. 6. 2006 | Das BJ ersucht die türkische Botschaft um explizite Garantien |
4. 7. 2006 | Die türkische Botschaft übermittelt die verlangten Garantien |
29. 8. 2006 | Das BJ entscheidet, dass M. Eşiyok ausgeliefert werden soll. |
2. 10. 2006 | Gegen den Auslieferungsentscheid wird am Bundesgericht Beschwerde eingelegt |
14. 11. 2006 | Das Asylgesuch wird vom Bundesamt für Migration abgelehnt |
14.12.2006 | Human Rights Watch warnt den Bundesrat in einem offenen Brief vor dem Gebrauch von diplomatischen Zusicherungen für Auslieferungsverfahren. |
15. 12. 2006 | Gegen den ablehnenden Asylentscheid wird bei der Asylrekurskommission Beschwerde eingelegt. |
23. 1. 2007 | Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid ab, verlangt allerdings ein umfassendes Monitoring durch die schweizer Botschaft. |
12. 2. 2007 | Die türkische Botschaft erwidert, dass Besuche im Gefängnis und bei den Gerichtsprozess entsprechend den türkischen Gesetzen möglich sein werden. |
15. 2. 2007 | Das BJ verlangt explizite Zustimmung zu den einzelnen Punkten des Monitorings und setzt eine neue Frist bis zum 5. März 2007. |
5. 3. 2007 | Das BJ erhält von der türkischen Botschaft die verlangte Explizite Zustimmung zum Monitoring, praktisch zeitgleich mit dem Besuch des türksichen Justizministers bei seinem Kollegen Blocher. |
15. 3. 2007 | Das BJ entscheidet formell, dass die diplomatischen Zusicherungen die Erfordernisse des Bundesgerichtsentscheides erfüllen. |
29. 3. 2007 | Mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht wird bestritten, dass die von der Türkei gelieferten Garantien den Erfordernissen des Bundesgerichtsentscheides entsprechen. Zum einen wurde die Zustimmung zum Monitoring von der türkischen Botschaft abgegeben, welche nicht die dafür zuständige Behörde ist. Zum andern hat das Bundesamt für Justiz der Botschaft eine Fristerstreckung gewährt, für die es jedoch keine gesetzliche Grundlage gibt. |
2. 5. 2007 | Das Bundesstrafgericht heisst die Beschwerde in einem Punkt gut: Die Zustimmung zum Monitoring muss vom türkischen Justizministerium abgegeben werden. Das BJ erhält eine neue Frist, um diese geforderte Zustimmung nachzuweisen. |
16. 5. 2007 | Die türkische Botschaft in Bern übermittelt eine weitere diplomatische Note. |
24. 5. 2007 | Das BJ entscheidet wiederum, dass die diplomatischen Zusicherungen die Erfordernisse des Bundesgerichtsentscheides nun erfüllen. |
1. 6. 2007 | Erneut wird der Entscheid des BJ durch eine Beschwerde ans Bundesstrafgericht bestritten. Die schweizer Behörden sind immer noch nicht im Besitz eines Schreibens des türkischen Justizministeriums, in dem dieses ihr uneingeschränktes Einverständnis zum Monitoring erklärt. |
21. 6. 2007 | Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde vom 1. 6. 2007 ab. |
22. 6. 2007 | Kassation im Asylverfahren: Das Bundesverwaltungsgericht hebt den negativen Asylentscheid des Bundesamtes für Migration auf und weist den Fall zur erneuten Beurteilung ans BFM zurück. |
17. 7. 2007 | Revisionsbegehren an das Bundesgericht: Vom Bundesgericht wird eine Revision des Entscheides vom 23. Januar verlangt. Anschliessend wird ans BJ ein Haftentlassungsgesuch gestellt. |
2. 8. 2007 | Das Haftentlassungsgesuch wird postwendend abgelehnt |
2. 10. 2007 | Das Bundesgericht lehnt die Revision ab. |
17. 2. 2008 | Zweites Revisionsbegehren ans Bundesgericht: Schwerwiegende Fehler in der von der Türkei gelieferten Übersetzung der Akten, sowie ein Gutachten lassen an der Rechtsstaatlichkeit der Verfolgung gegen Eşiyok zweifeln. |
22. 4. 2008 | Das Bundesgericht lehnt auch den zweiten Revisionsantrag ab. |
23. 5. 2008 | Erneute Ablehnung des Asylgesuchs durch das Bundesamt für Migration: Das BFM beharrt auf einem Ausschluss aus der Flüchtlingskonvention. |
Ablehnung des Asylgesuches
In Anwendung von Art. 1 F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention lehnte das Bundesamt für Migration mit dem Entscheid
vom 14. November 2006 das Asylgesuch von Mehmet Eşiyok ab, indem es ihn aus der Flüchtlingseigenschaft ausschloss.
Gleichzeitig entschied es, dass die Wegweisung von Mehmet Eşiyok in die Türkei in Anbetracht der im Auslieferungsverfahren
von der türkischen Botschaft abgegebenen diplomatischen Zusicherungen völkerrechtlich zulässig sei. Es ordnete deshalb den
Vollzug der Wegweisung im Rahmen der Auslieferung von Mehmet Eşiyok an die Türkei an.
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